weiter nach oben ...
f.tp:1Das Universale Haus der Gerechtigkeitf.tp:2Systematische Darstellung des Ḥuqúqu’lláh-GesetzesAuszug aus einer Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 25.3.1987Af.tp:3
I. EINLEITUNG1:1Das Ḥuqúqu’lláh, »das Recht Gottes« ist ein bedeutendes Gesetz (13)Die in Klammern gesetzten Zahlen beziehen sich auf die Zitatnummern der vom Universalen Haus der Gerechtigkeit herausgegebenen Textzusammenstellung Ḥuqúqu’lláh. Das Recht Gottes, eine Kompilation von 2007.A und eine heilige Institution. Im Heiligsten Buch (Kitáb-i-Aqdas) niedergelegt, ist es ein Stützpfeiler der Weltordnung Bahá’u’lláhs. Es wirkt sich weithin aus, von der gesteigerten Wohlfahrt des einzelnen Menschen bis hin zur gefestigten Amtsgewalt und erweiterten Tätigkeit des Oberhaupts unseres Glaubens. Mit der Erschließung einer plan- und regelmäßig sprudelnden Einnahmequelle für die Zentralinstitution der Sache Gottes sichert Bahá’u’lláh dem Weltzentrum Seines Glaubens die Mittel für eine unabhängige, entschiedene Amtsausübung. 1:2Bahá’u’lláh weist dieses Gesetz als »das Recht Gottes« aus und betont damit erneut, dass die Beziehung zwischen den Menschen und ihrem Schöpfer im Wesentlichen ein auf gegenseitige Versprechen und Verpflichtungen gegründeter Bund ist. Indem Er innerhalb der Sache Gottes die zentrale Autorität, der sich alle zuwenden müssen, zum Empfänger dieses Rechtes bestimmt, schafft Er eine unmittelbare, notwendige, im Gefüge Seiner Weltordnung einzigartige Verbindung zwischen jedem einzelnen Gläubigen und dem Oberhaupt seines Glaubens. Den Freunden verhilft dieses Gesetz zur Erkenntnis, wie ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf die Stufe göttlicher Annehmbarkeit emporgehoben wird. So ist es ein Mittel zur Läuterung ihres Wohlstands, ein Magnet für Gottes Segen. Innerhalb der allgemeinen Leitlinien ist es eine reine Gewissenssache zwischen dem einzelnen und Gott (56, 82), wie das Ḥuqúqu’lláh berechnet und entrichtet wird. Jedes Nachsuchen oder Einfordern des Ḥuqúqu’lláh ist verboten (56, 82, 83, 93, 106) – nur Aufrufe, Erinnerungen und Ermunterungen allgemeiner Art sind unter der Aufsicht der Institutionen des Glaubens erlaubt (94, 96, 97, 100). Dass die Einhaltung und Durchführung dieses für das materielle Wohlergehen der sich entwickelnden Bahá’í-Gemeinschaft (29) so entscheidenden Gesetzes auf diese Weise vollständig dem Glauben und Gewissen des einzelnen überlassen wird, erhärtet und beleuchtet das, was der geliebte Meister als die geistige Lösung wirtschaftlicher Probleme bezeichnete. So wirkt sich das Ḥuqúqu’lláh-Gesetz auf die Umsetzung einer ganzen Reihe von Glaubensgrundsätzen aus – etwa die Beseitigung übermäßigen Reichtums und nackter Not oder die gerechtere Verteilung der Hilfsquellen – in dem Maße, wie die Freunde sich zunehmend für die Befolgung dieses Gesetzes verantwortlich fühlen.1:3Die Grundlagen des Ḥuqúqu’lláh-Gesetzes sind im Kitáb-i-Aqdas verkündet. Weitere eingehende Darstellungen seiner Merkmale sind in anderen Schriften Bahá’u’lláhs, in Sendschreiben ‘Abdu’l-Bahás sowie in Briefen Shoghi Effendis zu finden, größtenteils als Antworten auf Fragen der Freunde. Die wichtigsten Aussagen wurden von der Forschungsabteilung gesondert veröffentlicht. Das Studium dieser Zusammenstellung macht deutlich, dass das Ḥuqúqu’lláh-Gesetz in fortschreitendem Umfang angewandt wurde; das wird auch künftig so sein in dem Maße, wie seine Auswirkungen und ergänzenden Bestimmungen erläutert werden. 1:4Die nachfolgenden Ausführungen sind ein vorläufiger Versuch, die in den Schriften enthaltenen Informationen zum Thema Ḥuqúqu’lláh systematisch darzustellen. Betont werden muss dabei, dass die Freunde keinesfalls versucht sein sollten, in diese Darstellung ein Element der Unbeweglichkeit oder eine abschließende Gesamtaussage hineinzulesen. Die Freunde, die Bahá’u’lláh, dem Meister und Shoghi Effendi Fragen stellten, lebten in einem Land und zu einer Zeit mit viel einfacheren wirtschaftlichen Systemen und Beziehungen als die heutigen. Was wir aus den Antworten lernen können, sind klare Leitsätze, deren Anwendung auf veränderte, komplexere Verhältnisse der Überlegung bedarf. Das Thema wird das Universale Haus der Gerechtigkeit in einer sich nach den Erfordernissen entfaltenden Gesetzgebung zweifellos lange Zeit hindurch beschäftigen. Während sich die fünfte Epoche des Gestaltenden Zeitalters unseres Glaubens vor den Blicken einer immer aufmerksameren Menschheit entfaltet, wird die allgemeine Übernahme der Ḥuqúqu’lláh-Pflicht durch die Freunde ein deutliches Kennzeichen dafür sein, dass die Gemeinde des Größten Namens in aller Welt eine neue Stufe geistiger Reife erlangt hat. II. Eine Gnade von Gott2:1Obwohl Gott von allem Erschaffenen völlig unabhängig ist, hat Er uns in Seiner Gnadenfülle dieses Gesetz gegeben (3, 13, 22), da der Fortschritt und die Förderung der Sache Gottes von materiellen Mitteln abhängen (4, 29). Der Gehorsam gegenüber diesem Gesetz befähigt den Gläubigen, fest und standhaft im Bunde zu sein (22), hält eine Belohnung in jeder der Welten Gottes bereit (13) und ist eine einzigartige Prüfung des wahren Glaubens (24).2:2Das Ḥuqúqu’lláh muss freudig und ohne Zögern dargebracht werden (6, 8, 83). Wird das Ḥuqúqu’lláh in diesem Geist dargeboten, verleiht dies den Freunden Wohlstand und Schutz, läutert ihren irdischen Besitz (2, 9, 17, 31, 54, 88) und befähigt sie samt ihren Nachkommen, aus den Früchten eigener Bemühungen Nutzen zu ziehen (17).III. Die Ermittlung des Ḥuqúqu’lláh 3:1Das gesamte Vermögen eines Gläubigen unterliegt mit Ausnahme bestimmter Gegenstände ein einziges Mal der Ḥuqúqu’lláh-Zahlung.3:2A. Von der Ḥuqúqu’lláh-Veranlagung sind befreit:3:31. die Wohnung und deren notwendigeSiehe III.C.5.A Einrichtungen (36)3:42. die gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebsausstattung, die zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts notwendig ist (42, 46, 47)3:5B. Fälligkeit der Zahlung:3:61. Das Ḥuqúqu’lláh ist zu zahlen, sobald das abgabepflichtige Vermögen einer Person den Gegenwert von 19 Mithqál Gold erreicht oder übersteigt (43). [(19 Mithqál Gold entsprechen ungefähr 2,2 Troyunzen oder ungefähr 69,2 Gramm (52).]3:7a) Die zu entrichtende Summe beträgt 19% des Wertes des abgabepflichtigen Vermögens (3, 34).3:8b) Die Zahlung wird für ganze Einheiten von 19 Mithqál Gold fällig (41).3:92. Das Ḥuqúqu’lláh ist für weitere Einheiten von 19 Mithqál Gold fällig, wenn das in der Folge erworbene Eigentum nach Abzug der jährlichen Ausgaben den Wert des abgabepflichtigen Vermögens entsprechend erhöht. Zu den abzuziehende Ausgaben gehören:3:10a) die allgemeinen Lebenshaltungskosten (45, 48, 49)3:11b) Verluste und Kosten, die beim Verkauf von Besitztümern entstehen (55, 78)3:12c) an die öffentliche Hand bezahlte Steuern und Abgaben (49)3:133. Wer ein Geschenk erhält oder eine Erbschaft antritt, hat dieses seinem Vermögen hinzuzurechnen und dessen Gesamtwert ebenso zu vermehren, wie wenn sein Jahreseinkommen die Ausgaben überstiege (60, 74). 3:144. Steigt ein Gut im Wert, so ist das Ḥuqúqu’lláh auf den Zuwachs erst bei Realisierung, z. B. bei Verkauf, fällig (68).3:155. Verliert ein Vermögen an Wert, wenn etwa die jährlichen Ausgaben die Einnahmen übersteigen, so wird das Ḥuqúqu’lláh erst wieder fällig, nachdem der Verlust ausgeglichen wurde und der Gesamtwert des abgabepflichtigen Vermögens zunahm (38, 39, 42, 44, 46–48, 50, 61, 73). 3:166. Die Tilgung von Schulden genießt Vorrang vor der Zahlung des Ḥuqúqu’lláh (36, 69, 72). 3:177. Die Zahlung des Ḥuqúqu’lláh hängt davon ab, ob es dem Betreffenden finanziell möglich ist, seiner Verpflichtung nachzukommen (34). 3:188. Stirbt ein Gläubiger, wird seine restliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Ḥuqúqu’lláh auf folgende Weise erfüllt: 3:19a) Vorrang gegenüber dem Nachlass haben die Beerdigungskosten (36). 3:20b) Als zweites sind die Schulden des Verstorbenen zu bezahlen (41). 3:21c) Danach sollte das für das Vermögen noch fällige Ḥuqúqu’lláh bezahlt werden. Zur Feststellung des Vermögenswertes, für den noch kein Ḥuqúqu’lláh bezahlt worden ist, sind u.a. vom Vermögen abzuziehen: Beerdigungskosten (36), Schulden des Verstorbenen (41), Wertverluste bei der Veräußerung der Erbmasse (56) und bei der Veräußerung der Erbmasse entstandene Kosten (56). Der Hauptwohnsitz und Gegenstände wie dessen notwendige Einrichtung und die Berufsausrüstung bleiben ausgenommen (80).3:22C. Weitere Anmerkungen zur Ermittlung des Ḥuqúqu’lláh: 3:231. Jeder Gläubige sollte im Verlauf seines Lebens nicht nur lernen, wie er das Ḥuqúqu’lláh berechnet, sondern auch, wie für den bei seinem Tod verbleibenden Rest vorzusorgen ist (65, 68). 3:242. Obwohl das Gesetz einen gewissen zeitlichen Spielraum bei der Zahlung des Ḥuqúqu’lláh vorsieht, ist es vorzuziehen, dass das Ḥuqúqu’lláh zu Lebzeiten eines Gläubigen beglichen wird, wann immer es fällig wird (73); in dem Fall ist die einzige Ḥuqúqu’lláh-Zahlung, für die im Testament Vorkehrungen getroffen sein sollten, eine solche zusätzliche Verbindlichkeit, die vorhanden sein mag, wenn die Vermögensverhältnisse des Gläubigen zum Tage seines Todes festgestellt werden (65). 3:253. Ein Gläubiger kann nicht für einen anderen die Pflicht übernehmen, Ḥuqúqu’lláh zu zahlen, noch kann eine Ḥuqúqu’lláh-Zahlung zweckgebunden sein oder zu Ehren von irgend jemandem geleistet werden (64, 80). 3:264. Das Gesetz des Ḥuqúqu’lláh auferlegt nur dem einzelnen Gläubigen eine Pflicht, nicht Bahá’í Institutionen oder Körperschaften (76). 3:275. Die Entscheidung darüber, welche Ausgaben »notwendig« und somit bei der Berechnung des jährlichen Vermögenszuwachses abzuziehen sind, ist dem Einzelnen überlassen. Dies gilt ebenfalls für die »erforderlichen« Einrichtungsgegenstände, die von der Zahlung des Ḥuqúqu’lláh ausgenommen sind (19, 45, 46, 48–50, 56– 58, 61, 70).3:286. Obwohl auf die jährliche Ḥuqúqu’lláh-Zahlung hingewiesen wird, liegen Zeitpunkt und Art der Zahlung im Ermessen des einzelnen Gläubigen (69, 72, 78). Es besteht demnach keine Verpflichtung, zur Erfüllung der laufenden Ḥuqúqu’lláh-Pflicht Vermögenswerte übereilt zu veräußern (55).
weiter nach unten ...