Das Universale Haus der Gerechtigkeit | Botschaft vom 7. Dezember 1979 - Hütertum und Universales Haus der Gerechtigkeit
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Das Universale Haus der Gerechtigkeit
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7. Dezember 1969
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An einen jungen Gläubigen
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Ihr vor kurzem eingegangener Brief, in dem Sie uns die Fragen mitteilen, die einige Jugendliche beim Studium der Sendung Bahá’u’lláhs beschäftigt haben, wurde sorgfältig erwogen. Wir möchten nicht nur zu der besonderen Stelle, die Sie erwähnen, sondern noch zu einer ähnlichen des gleichen Werkes Stellung nehmen, weil beide Stellen für die Beziehung zwischen Hütertum und Universalem Haus der Gerechtigkeit von Bedeutung sind.
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Die erste Stelle betrifft die Pflicht des Hüters, darauf zu bestehen, daß jedes Gesetz, das nach seiner Einschätzung im Widerspruch zum Sinn der Heiligen Schriften steht und von deren Geist abweicht, von den übrigen Mitgliedern des Universalen Hauses der Gerechtigkeit noch einmal beraten wird. Die zweite Stelle betrifft die Unfehlbarkeit des Universalen Hauses der Gerechtigkeit ohne den Hüter, nämlich Shoghi Effendis Aussage, daß »ohne eine solche Einrichtung (das Hütertum) ... die notwendige Führung bei der Bestimmung des gesetzgeberischen Tätigkeitsbereiches seiner gewählten Vertreter völlig weggenommen wäre.«
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Sie deuten an, daß einige der Jugendlichen vor einem Rätsel standen, wie sie die erste dieser beiden Stellen mit Aussagen vereinbaren können wie z.B. derjenigen im Willen und Testament von `Abdu’l-Bahá, die bekräftigt, daß das Universale Haus der Gerechtigkeit »von jedem Irrtum befreit« ist.
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Ebenso wie Das Testament von `Abdu’l-Bahá in keiner Hinsicht im Widerspruch zum Kitáb-i- Aqdas steht, sondern in des Hüters Worten »die Verfügungen des Aqdas bestätigt, ergänzt und in Beziehung zueinander bringt«, so widersprechen die Schriften des Hüters weder dem offenbarten Wort noch den Auslegungen des Meisters. Wenn man bestrebt ist, die Schriften zu verstehen, muß man sich daher zuerst vergegenwärtigen, daß es in ihnen keinen wirklichen Widerspruch gibt und auch nicht geben kann, und in diesem Licht können wir vertrauensvoll die Einheit der in ihnen enthaltenen Bedeutung suchen.
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Der Hüter und das Universale Haus der Gerechtigkeit haben gewisse Pflichten und Aufgaben gemeinsam; aber darüber hinaus wirkt jeder innerhalb eines gesonderten und bestimmten Bereiches. Wie Shoghi Effendi erklärte: »... es ist zweifellos klar und deutlich dargelegt, daß der Hüter des Glaubens zum Ausleger des Wortes ernannt worden ist, und daß das Universale Haus der Gerechtigkeit mit der Funktion der Gesetzgebung - in Fragen, die nicht ausdrücklich in den Lehren offenbart sind - ausgestattet wurde. Die Auslegung des Hüters, die innerhalb seines eigenen Bereiches wirksam ist, ist ebenso autoritativ und bindend wie die gesetzlichen Verfügungen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, dessen ausschließliches Recht und Vorrecht es ist, über solche Gesetze zu befinden und rechtskräftig zu entscheiden, die Bahá’u’lláh nicht ausdrücklich offenbart hat.« Weiterhin versichert er: »Keiner kann in das heilige und verbriefte Gebiet des anderen übergreifen, noch wird er es jemals tun. Keiner wird die besondere und unbestrittene Autorität zu schmälern suchen, mit der beide von Gott ausgestattet wurden.« Es ist unmöglich sich vorzustellen, daß zwei Mittelpunkte der Autorität, die, wie der Meister erklärte, »beide unter dem Schutz und Schirm der Schönheit Abhá, unter der Obhut und unfehlbaren Führung Seiner Heiligkeit, des Erhabenen stehen«, miteinander in Konflikt geraten könnten, weil beide Werkzeuge derselben göttlichen Führung sind.
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Das Universale Haus der Gerechtigkeit wurde außer seiner Funktion als Gesetzgeber mit den allgemeineren Aufgaben des Schutzes und der Verwaltung der Sache betraut sowie mit der Lösung unklarer Fragen und der Entscheidung über Angelegenheiten, die zu Meinungsverschiedenheiten geführt haben. Nirgends ist erklärt, daß die Unfehlbarkeit des Universalen Hauses der Gerechtigkeit kraft der Mitgliedschaft des Hüters oder durch seine Anwesenheit bei dieser Körperschaft besteht. In der Tat haben sowohl `Abdu’l-Bahá in Seinem Testament wie auch Shoghi Effendi in seiner Sendung Bahá’u’lláhs ausdrücklich erklärt, daß die gewählten Mitglieder des Universalen Hauses der Gerechtigkeit in Beratung Empfänger der unfehlbaren göttlichen Führung sind. Weiterhin versichert der Hüter selbst in Die Weltordnung Bahá’u’lláhs: »Es muß auch von jedem Gläubigen klar verstanden werden, daß die Institution des Hütertums unter keinen Umständen die Befugnisse aufhebt oder im geringsten Grad beeinträchtigt, die dem Universalen Haus der Gerechtigkeit von Bahá’u’lláh im Kitáb-i-Aqdas gewährt wurden und die von `Abdu’l-Bahá wiederholt und feierlich in Seinem Testament bestätigt worden sind. Sie steht in keiner Weise im Widerspruch zu dem Willen und den Schriften Bahá’u’lláhs, noch macht sie irgendeine Seiner offenbarten Anweisungen ungültig.«
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Während die besondere Verantwortung des Hüters in der Auslegung des Wortes liegt, ist er auch mit all den Befugnissen und Vorrechten ausgestattet, die für die Ausübung seiner Funktion als Hüter der Sache, als ihr Oberhaupt und oberster Beschützer, notwendig sind. Er wurde ferner zum unabsetzbaren Oberhaupt und zum Mitglied auf Lebenszeit der obersten gesetzgebenden Körperschaft des Glaubens gemacht. In seiner Eigenschaft als Oberhaupt des Universalen Hauses der Gerechtigkeit und als Mitglied dieser Körperschaft nimmt der Hüter am Gesetzgebungsverfahren teil. Wenn die folgende Stelle, die Anlaß zu Ihrer Frage gab, auf diese letztere Verbindung bezogen wird, dann werden Sie sehen, daß es keinen Widerspruch zwischen diesem und anderen Texten gibt. »Obwohl der Hüter des Glaubens zum ständigen Haupt einer so erhabenen Körperschaft gemacht worden ist, kann er doch nie, auch nicht zeitweilig, das Recht ausschließlicher Gesetzgebung beanspruchen. Er kann die Entscheidung der Mehrheit der übrigen Mitglieder nicht umstoßen, ist jedoch verpflichtet, auf einer nochmaligen Beratung jedes Gesetzes durch das Universale Haus der Gerechtigkeit zu bestehen, das nach seinem Gewissen den durch Bahá’u’lláh offenbarten Äußerungen widerspricht und von deren Geist abweicht.«
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Obwohl der Hüter in seinem Verhältnis zu den anderen Mitgliedern des Universalen Hauses der Gerechtigkeit die Entscheidung der Mehrheit nicht umstoßen kann, ist es undenkbar, daß die anderen Mitglieder irgendeinen Einwand unbeachtet lassen, den er bei der Beratung vorbringt, oder daß sie Gesetze verabschieden, die dem widersprechen, was er als mit dem Geist der Sache im Einklang stehend bezeichnet hat. Schließlich ist es die rechtskräftige letzte Entscheidung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, der Unfehlbarkeit zugesichert ist, nicht aber irgendeine Ansicht, die im Laufe des Gesetzgebungsvorganges geäußert wurde.
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Daraus wird klar, daß es keinen Widerspruch gibt zwischen den Erklärungen des Meisters in bezug auf die dem Universalen Haus der Gerechtigkeit verliehene unfehlbare göttliche Führung und der zuvor erwähnten Stelle aus der Sendung Bahá’u’lláhs.
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Vielleicht hilft es den Freunden, diese Beziehung zu verstehen, wenn sie erfahren, wie das Universale Haus der Gerechtigkeit bei der Gesetzgebung vorgeht. Zuerst beobachtet es selbstverständlich die größte Sorgfalt beim Studium der Heiligen Texte und der Auslegungen des Hüters; desgleichen erwägt es sorgfältig die Ansichten aller Mitglieder. Nach langer Beratung wird dazu übergegangen, einen Entwurf abzufassen. Während dieses Vorganges
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kann es sein, daß die ganze Angelegenheit nochmals neu durchdacht wird. Dies kann dazu führen, daß die endgültige Entscheidung erheblich anders aussieht als der zunächst befürwortete Beschluß, oder daß man sich sogar entschließt, zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein Gesetz in der betreffenden Angelegenheit zu erlassen. Man kann sich vorstellen, wieviel Aufmerksamkeit den Ansichten des Hüters geschenkt würde, wenn er lebte.
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Was den zweiten Abschnitt betrifft, müssen wir wiederum an dem Grundsatz festhalten, daß sich die Lehren nicht selber widersprechen.
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Zukünftige Hüter sind offensichtlich in Betracht gezogen worden, und in den Schriften wird auf sie hingewiesen; aber nirgends gibt es ein Versprechen oder eine Garantie, daß sich die Linie der Hüter für immer fortsetzen würde. Im Gegenteil, es gibt deutliche Anzeichen, daß die Linie unterbrochen werden könnte. Doch dessen ungeachtet weisen die Schriften wiederholt und mit Nachdruck auf die Unzerstörbarkeit des Bündnisses und auf die Unwandelbarkeit von Gottes Absicht für diesen Tag hin.
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Eine der bemerkenswertesten Stellen, die die Möglichkeit eines solchen Bruches in der Linie der Hüter in Betracht zieht, findet sich im Kitáb-i-Aqdas selbst:
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»Die der Barmherzigkeit geweihten Gaben kehren zu Gott zurück, dem Offenbarer der Zeichen. Niemand hat das Recht, Hand an sie zu legen ohne Einwilligung des Dämmerungsortes der Offenbarung. Nach Ihm liegt die Entscheidung bei den Aghsán (Ästen), und nach ihnen bei dem Haus der Gerechtigkeit - sollte es bis dahin in der Welt errichtet sein - , so daß sie diese Gaben zum Wohl der Stätten, die in dieser Sache einen erhabenen Rang erhalten, verwenden mögen und für das, was ihnen von Gott, dem Allmächtigen, dem Allgewaltigen, befohlen wurde. Anderenfalls sollten die Gaben an die Diener Bahás überwiesen werden, die nicht ohne Seine Einwilligung sprechen und die ein Urteil nur in Übereinstimmung mit dem fällen, was Gott in diesem Tablet verfügt hat, - an sie, die Verfechter des Sieges zwischen Himmel und Erde - , damit sie diese Gaben für das verwenden, was im Heiligen Buch von Gott, dem Mächtigen, dem Freigebigen, bestimmt wurde.«
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Das Hinscheiden Shoghi Effendis im Jahre 1957 führte eben diese Situation herbei, für die an dieser Stelle Vorsorge getroffen wurde, weil die Linie der Aghsán endete, bevor das Universale Haus der Gerechtigkeit gewählt worden war. Obwohl - wie wir gesehen haben - Vorkehrungen für den Fall getroffen wurden, daß die Linie der Aghsán eines Tages enden würde, dürfen wir niemals den schweren Verlust unterschätzen, den der Glaube erlitten hat.
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Gottes Absicht für die Menschheit bleibt jedoch trotz allem unverändert, und das mächtige Bündnis Bahá’u’lláhs bleibt unbezwinglich. Hat nicht Bahá’u’lláh mit Bestimmtheit erklärt:
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»Die Hand der Allmacht hat Seine Offenbarung auf einen unangreifbaren, dauerhaften Grund gestellt«; und `Abdu’l-Bahá bestätigt: »Wahrlich, Gott bewirkt, was Ihm gefällt. Nichts kann Sein Bündnis aufheben; nichts kann Seine Gunst hemmen noch Seiner Sache Widerstand leisten!« »Alles ist dem Verfall unterworfen; aber das Bündnis Deines Herrn wird fortfahren, alle Gebiete zu durchdringen.« »Die Prüfungen jeder Sendung stehen in direktem Verhältnis zu der Größe der Sache, und da nie zuvor ein so deutliches Bündnis, niedergeschrieben von der Höchsten Feder, eingegangen wurde, sind die Prüfungen dementsprechend schwer ...
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Dieser Aufruhr der Übertreter ist nichts weiter als der Schaum des Ozeans; ... dieser Schaum des Ozeans wird nicht von Dauer sein und wird bald verschwinden und vergehen, aber der Ozean des Bündnisses wird ewig wogen und tosen.« Und Shoghi Effendi hat eindeutig erklärt: »Das Fundament, auf dem diese administrative Ordnung steht, ist Gottes
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unwandelbare Absicht für die Menschheit an diesem Tage.« »... Dieser unschätzbare Edelstein göttlicher Offenbarung, jetzt noch in seinem keimhaften Zustand, wird sich unter dem Schutz Seines Gesetzes entfalten und wird vorwärtsdrängen, ungeteilt und ungeschwächt, bis er die ganze Menschheit umfaßt.«
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In der Bahá’í-Religion sind zwei maßgebliche Instanzen eingesetzt, denen sich die Gläubigen zuwenden müssen; denn der Ausleger des Wortes ist in Wirklichkeit eine Erweiterung der einen Instanz, die das Wort selbst ist. Das Buch ist die Aufzeichnung der Äußerungen Bahá’u’lláhs, während der von Gott inspirierte Ausleger das fortdauernde Sprachrohr dieses Buches ist; nur er allein kann den Sinn des Buches verbindlich erklären. Die eine Instanz ist somit das Buch und sein Ausleger; die andere ist das Universale Haus der Gerechtigkeit, das unter der Führung Gottes über alles entscheidet, was nicht ausdrücklich im Buch offenbart ist. Diese Zweiheit der Instanzen und ihr Verhältnis zueinander tritt in jedem Stadium der Entfaltung der Sache zutage. Im Kitáb-i-Aqdas trägt Bahá’u’lláh den Gläubigen auf, sich nach Seinem Hinscheiden dem Buch zuzuwenden und »Ihm, Den Gott gewollt hat, Der dieser Altehrwürdigen Wurzel entsprungen ist«. Im Kitáb-i-Ahd (dem Buch von Bahá’u’lláhs Bund) macht Er klar, daß dieser Hinweis sich auf `Abdu’l-Bahá bezieht. Im Aqdas bestimmt Bahá’u’lláh auch die Institution des Universalen Hauses der Gerechtigkeit und verleiht ihm die Vollmachten, die es braucht, um die ihm zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Meister setzt in Seinem Testament ausdrücklich das Hütertum ein, das, wie Shoghi Effendi erklärt, klar in den Versen des Kitáb-i-Aqdas vorausgesehen war; Er bestätigt die Autorität des Universalen Hauses der Gerechtigkeit und gibt weitere Erläuterungen dazu, und Er verweist die Gläubigen wiederum auf das Buch: »Nach dem Heiligsten Buch muß sich jeder richten, und alles, was nicht ausdrücklich darin erwähnt ist, muß an das Universale Haus der Gerechtigkeit verwiesen werden«; und ganz am Ende des Testaments sagt Er: »Alle müssen Führung suchen und sich dem Mittelpunkt der Sache und dem Haus der Gerechtigkeit zuwenden; und wer sich irgend etwas anderem zuwendet, befindet sich wahrlich in einem schmerzlichen Irrtum.«
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Da sich die Gesetzgebungsgewalt des Universalen Hauses der Gerechtigkeit auf alle Angelegenheiten erstreckt, die nicht ausdrücklich im Heiligen Text offenbart sind, ist es klar, daß das Buch selbst die höchste Autorität ist und den Wirkungsbereich des Hauses der Gerechtigkeit eingrenzt. Ebenso muß auch der Ausleger des Buches die Autorität haben, den Bereich der gesetzgebenden Tätigkeit der gewählten Vertreter der Sache abzugrenzen. Die Schriften des Hüters und der Rat, den er während der sechsunddreißig Jahre seines Hütertums erteilt hat, zeigen die Art und Weise, in welcher er diese Funktion in bezug auf das Universale Haus der Gerechtigkeit sowie auf die Nationalen und örtlichen Geistigen Räte ausgeübt hat.
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Die Tatsache, daß der Hüter die Autorität hat, den Bereich der gesetzgebenden Tätigkeit des Universalen Hauses der Gerechtigkeit abzugrenzen, kann nicht zu der Schlußfolgerung führen, daß das Universale Haus der Gerechtigkeit ohne solche Führung über die Grenzen seiner eigenen Autorität hinausgehen könnte; eine solche Folgerung stünde im Widerspruch zu all den anderen Texten, die auf seine Unfehlbarkeit hinweisen, und besonders zu der vom Hüter selbst gegebenen klaren Versicherung, daß das Universale Haus der Gerechtigkeit niemals das heilige und festgesetzte Gebiet des Hüters verletzen kann oder wird. Es sollte aber auch bedacht werden, daß Nationale und örtliche Geistige Räte zwar göttliche Führung erhalten können, wenn sie in der Art und in dem Geist beraten, wie `Abdu’l-Bahá es beschreibt, daß sie aber an den ausdrücklichen Garantien der Unfehlbarkeit, die dem Universalen Haus der Gerechtigkeit verliehen wurden, nicht teilhaben. Jeder, der die Sache genau studiert, kann erkennen, mit welcher Sorgfalt der Hüter nach dem Hinscheiden `Abdu’l-
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Bahás diese gewählten Vertreter der Gläubigen bei der mühevollen Errichtung der Verwaltungsordnung und bei der Abfassung der örtlichen und Nationalen Bahá’í-Satzungen geführt hat.
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Wir hoffen, daß diese Erläuterungen den Freunden helfen werden, diese Beziehungen klarer zu verstehen, aber wir müssen alle bedenken, daß wir dem Anfangsstadium des von Bahá’u’lláh festgesetzten Systems zu nahe sind, um völlig imstande zu sein, seine Möglichkeiten oder die gegenseitigen Beziehungen seiner Bestandteile zu erfassen. In diesem Sinne schrieb Shoghi Effendis Sekretär am 25. März 1930 in seinem Auftrag an einen einzelnen Gläubigen: »Der Inhalt des Willens des Meisters ist viel zu gewaltig, als daß die gegenwärtige Generation ihn verstehen könnte. Es bedarf mindestens ein Jahrhundert praktischer Ausführung, ehe die in ihm verborgenen Schätze der Weisheit enthüllt werden können...«
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[gezeichnet: Das Universale Haus der Gerechtigkeit]
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